Geschäftsbedingungen zur Benutzung der Beschäler auf den Deckstationen der Sächsischen Gestütsverwaltung

I. Deckzeit

Die Sächsische Gestütsverwaltung (SGV) stellt den Züchtern die im Hengstverteilungsplan aufgeführten Landbeschäler auf den Deckstationen von Ende Februar bis Mitte Juli zur Bedeckung bzw. Besamung zur Verfügung. Die SGV behält sich Änderungen in der laufenden Saison vor. Mit der Inanspruchnahme der Hengste der SGV erkennt der Stutenhalter nachstehende Bedingungen als für sich bindend und verpflichtend an.

II. Deck- und Besamungsgelder

1. Für die Benutzung der Beschäler der SGV gelten die im Anhang aufgeführten Deckgelder (inkl. 7 % MwSt).

2. Bei Bedeckung eingetragener Englischer Vollblutstuten durch Englische Vollbluthengste beträgt das Deckgeld 500,00 € ohne jeglichen Abzug.

3. Hengste, die nach der Körung aus anderen Zuchtverbänden kommend im Zuchteinsatz stehen, werden in den Ursprungszuchtverbänden durch die SGV nur zum Teil fortgeschrieben. Die Züchter müssen in diesen Verbänden mit höheren Gebühren rechnen. Informationen sind in den entsprechenden Verbänden einzuholen.

III. Preisnachlass 

1. Bei Inanspruchnahme der Landbeschäler der SGV wird den Züchtern in der Decksaison 2022 ein Preisnachlass bei Staatsprämienstuten bzw. Staatsprämienanwärterinnen, nach Vorlage der Prämieneintragung im Pferdepass, in Höhe von 80,00 € in der Reitpferdezucht, 60,00 € in der Schweren Warmblutzucht, 40,00 € in der Kaltblutzucht sowie 30,00 € in der Haflinger- und Reitponyzucht gewährt. Bei Verbandsprämienstuten gelten jeweils 50% der Nachlässe für Staatsprämienstuten.
 
2. Für Stuten mit anderen Prämierungen werden keine Preisnachlässe gewährt.
 
3. Bringt ein Züchter/ Besitzer mehrere Stuten zur Bedeckung/ Besamung, werden ihm ab der zweiten Stute je 50,00 € in der Reitpferdezucht, je 40,00 € in der Schweren Warmblut- und Kaltblutzucht und 20,00 € in der Haflinger- und Reitponyzucht erlassen. Ab der fünften Stute werden ihm je 80,00 € in der Reitpferdezucht, je 60,00 € in der Schweren Warmblutzucht, je 50,00 Euro in der Kaltblutzucht sowie je 30,00 € in der Haflinger- und Reitponyzucht erlassen. Dieser Nachlass entfällt, wenn für die Stute eine andere Regelung günstiger ist.
 
4. Stuten, die im Zuchtjahr 2022 aus der Bedeckung bzw. Besamung durch Hengste der SGV kein lebendes Fohlen geboren haben, erhalten einmalig einen Preisnachlass in Höhe von 50% des im Jahre 2021 an die SGV entrichteten Deckgeldes. Der Preisnachlass erfolgt nur gegen Vorlage des Originaldeckscheines 2021 sowie des Zahlungsnachweises und kann nur geltend gemacht werden, wenn die betreffende Stute in der Decksaison 2022 wiederum einem Beschäler der SGV zugeführt wird. Eine Fortschreibung des Güstrabattes in die Decksaison 2023 und folgende ist grundsätzlich ausgeschlossen.
 
5. Für Stuten, die nach dem 15. Juni 2022 das erste Mal von einem Landbeschäler der SGV gedeckt bzw. besamt wurden und daraus kein lebendes Fohlen haben, wird im Jahr 2023 kein erneutes Deckgeld erhoben. Voraussetzung ist die Vorlage eines tierärztlichen Attestes. Sollte ein Hengst mit höherem Deckgeldsatz in Anspruch genommen werden, ist die Differenz nachzuzahlen. Diese Regelung kann nur einmal im darauffolgenden Jahr in Anspruch genommen werden.
 
6. Es kann, je bedeckter Stute, nur einer der unter III Nr. 1 - 5 aufgeführten Deckgeldnachlässe und zwar der jeweils höchste gewährt werden.
 
7. Preisnachlässe für Besamungen von Hengsten im Gemeinschaftsbesitz können nur gewährt werden, wenn die Züchter in der Decksaison 2022 die gleiche Deck- bzw. Besamungsstation nutzen, auf der die Stuten im Jahre 2021 bedeckt bzw. besamt und abgerechnet wurden.

8. Bei Züchtern, die sich für die Bedeckung ihrer Stute mit einem als WFFS-Anlageträger gekennzeichneten Hengst der SGV entscheiden, übernimmt die Sächsische Gestütsverwaltung in der Decksaison 2022 die Kosten für den Gentest der Stute in Form einer Deckgeldgutschrift in Höhe von max. 50,00 Euro (brutto). Die Gutschrift erfolgt gegen Vorlage einer Rechnungskopie des zuständigen Labors.

IV. Künstliche Besamung und Einsatz von Tiefgefriersperma 

1. Auf der Besamungsstation Moritzburg mit den Nebenstellen Graditz und Marlishausen stehen die im Hengstverteilungsplan ausgewiesenen Hengste für die Frischsamenübertragung bzw. Tiefgefriersamenübertragung  zur Verfügung. Die Besamungssaison endet zum 15. Juli. Bereits besamte Stuten werden bis 15. August nachbesamt.
 
2. Die Kosten für den Frischsamenversand trägt der Stutenbesitzer. Sie betragen innerhalb Deutschlands an den Wochentagen 29,00 € incl. 19 % MwSt. (einschließlich Verpackung). Für Transporte an den Wochenenden und Feiertagen fallen höhere Kosten an. Bei Selbstabholung betragen die Kosten für den Transportbehälter 9,00 € (incl. 19% MwSt.) Der Wochenendversand beginnt regulär ab dem 01.04.2022. Für Sendungen vor diesem Termin sind die Transportkosten individuell zu erfragen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Selbstabholung.
 
3. Tierärztliche Untersuchungskosten, die im Zusammenhang mit der Bedeckung bzw. Besamung stehen, werden vom jeweiligen Tierarzt gesondert berechnet.
 
4. Bei Versand von Frischsamen ins Ausland sind neben Attestierungsgebühren in Höhe von 65,00 € + 19% MwSt. je Hengst und Versand die Transportkosten sowie die eines Spermatransportbehälters in Höhe von 9,00 € (incl. 19% MwSt.) je Hengst und Versand zu zahlen. Für die Zustellung der Lieferung wird durch die Sächsische Gestütsverwaltung ein Angebot bei einem Transportunternehmen eingeholt. Die Höhe der Transportkosten ist daher individuell zu erfragen.
 
5. Der Spermapreis entspricht der Höhe des Deckgeldes. Es wird Frischsamen für 4 Besamungen (Erstbesamung + 3 Nachbesamungen) zur Verfügung gestellt. Für jede weitere Samenlieferung wird das Deckgeld erneut berechnet. Bei der Besamung durch Besamungswarte der SGV entfallen zusätzliche Kosten für die Versamung von Hengstsperma der SGV.
 
6. Soll Samen von Hengsten anderer Besamungsstationen, die nicht im Hengstverteilungsplan aufgeführt sind, verwendet werden, kann die Bestellung über die Besamungsstation der SGV erfolgen. Die Abgabe des Samens (einschließlich der anfallenden Transportkosten) wird dem Stutenhalter von der Besamungsstation der SGV in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird dem Stutenhalter eine Kostenpauschale in Höhe von 100,00 € + 19% MwSt. je Stute mit der Spermabestellung berechnet. Hierbei entfallen alle Regelungen für Preisnachlässe der SGV.

7. Für die Bereitstellung und den Versand von Tiefgefriersperma gelten darüber hinaus folgende Regelungen:

a) Die Bestellung muss in Schriftform per Brief, Fax, E-Mail oder Bestellformular im Internet erfolgen.

b) Der für den TG-Spermaversand benötige Behälter wird durch den Stutenhalter (oder die bestellende Besamungsstation bzw. den Tierarzt) bereitgestellt. Alternativ kann ein Behälter gegen Kostenübernahme gestellt werden. Die Kosten gestalten sich wie folgt:
- 25,00 € (incl. 19 % MwSt.) Stickstoffpauschale bei Behältern die vom Kunden bereitgestellt werden
- 100,00 € (netto) je angefangene Woche für einen Mietbehälter der Besamungsstation Moritzburg
- 500,00 € (netto) Kaution bei Versand ins Ausland

c) Bei Versand in Länder der Europäischen Union und in Drittländer trägt der Stutenhalter die Kosten für das erforderliche amtstierärztliche Attest in Höhe von 65,00 € (netto) je Hengst und Versand. Die Höhe der Transportkosten und der Bearbeitungsgebühren sind individuell zu erfragen.

d) Besteller von Frisch- und Tiefgefriersperma aus Ländern der Europäischen Union zahlen auf o. g.  Kosten 19% Umsatzsteuer, es sei denn, sie weisen eine gültige Ust-IdNr. nach. In diesem Falle sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Stutenhalter aus Drittländern zahlen keine Umsatzsteuer.

e) Der Versand sowohl im Inland als auch in das Ausland erfolgt nur gegen Vorkasse. Nach Zahlungseingang auf dem Konto der SGV kommt der Samen zum Versand.

f) Die Bearbeitungs- und Versandlaufzeiten nach Eintreffen des Stickstofftransportcontainers betragen:
1 Tag – innerhalb Deutschlands
4 Tage – innerhalb Europas
1 Woche – außerhalb Europas. 

8. Die Besamungsstation übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Besamung und haftet nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Transportunternehmens, des Tierarztes oder des Stutenhalters nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

V. Bezahlung und Bedeckungstermin

1. Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungstermines mit dem Deckstellenleiter kann die Stute dem Beschäler zugeführt werden. Die Abstammungspapiere bzw. der Pferdepass sind dem Deckstellenleiter in jedem Falle zur Einsicht vorzulegen und das Deckgeld in bar zu entrichten. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes in der laufenden Decksaison bis zum Juli.
 
2. Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens bestimmt grundsätzlich der Deckstellenleiter in Absprache mit dem Züchter. Dabei werden die Züchter im eigenen Interesse gebeten diese Termine wahrzunehmen.
 
3. Die Unterstellkosten in Gastboxen von Stuten zur Besamung betragen für Stuten 10,00 €/ Tag und für Stuten mit Fohlen 12,00 €/ Tag im Landgestüt Moritzburg und im Hauptgestüt Graditz. Alle Preise verstehen sich inklusive MwSt.

VI. Zuchthygienebestimmungen

Die Deckstellenleiter sind verpflichtet folgende Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:

a) Die Vorlage des ordnungsgemäßen Pferde- bzw. Equidenpasses bei dem Deckstellenleiter ist Pflicht. Die Deckstellenleiter müssen Stuten, für die kein Pferdepass vorgelegt wird, von der Bedeckung bzw. Besamung ausschließen.

b) Zur Bedeckung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:                
A             Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt.

c) Nicht zur Bedeckung zugelassen sind Stuten, die                
A             sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt bzw. ihre Frucht resorbiert haben,               
B             nicht normal gefohlt haben (Schwergeburten, Nachgeburtsverhaltungen, gestörte Nachgeburtsperiode),                
C             güst geblieben sind, güst zugekauft wurden und                
D             in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben. 
Diese Stuten sind durch klinische und bakteriologische Untersuchungen (Cervixtupferproben) tierärztlich überprüfen zu lassen. Es wird gefordert, diese Untersuchungen und die Tupferprobe während einer Rosse durchzuführen. Dem jeweiligen Deckstellenleiter ist ein entsprechendes Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe vorzulegen.

d) Ausgeschlossen von der Bedeckung sind Stuten mit Husten, sonstigen Influenzaerscheinungen oder anderen ansteckenden Krankheiten. Stuten die unter C und D fallen, werden erst nach Vorlage einer tierärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bedeckung zugelassen.

e) Den Züchtern wird empfohlen, vor der Bedeckung ihre Stuten mittels Coggins-Test auf Infektiöse Anämie untersuchen zu lassen.

VII. Umbedeckung

1. Steht ein Hengst aufgrund seines Turniereinsatzes nicht für die Samengewinnung bzw. für die Bedeckung zur Verfügung, kann der Züchter sich für einen anderen Hengst bzw. für die Verwendung von Tiergefriersamen entscheiden. Sollte ein Hengst mit höherer Decktaxe genutzt werden, ist die Differenz nachzuzahlen. Deckgebührrückerstattung wird ausgeschlossen.
 
2. Remontehengste, die den 50-Tage-Test ablegen müssen, werden am 15.06.2022 von den Deck- bzw. Besamungsstationen zum Zwecke der Vorbereitung auf ihre Leistungsprüfung abgezogen.
 
3. Die SGV ist berechtigt, Beschränkungen in der Zahl der einzelnen Hengste zuzuführenden Stuten zu treffen. Falls sich derartige Beschränkungen erforderlich machen, werden diese auf der Deckstation durch öffentlichen Aushang zur allgemeinen Beachtung bekannt gegeben.
 
4. Nach zweimaligem Umrossen einer Stute und tierärztlicher Unbedenklichkeit wird dem Stutenbesitzer im Einvernehmen mit dem jeweiligen Deckstellenleiter das Recht eingeräumt, einen anderen Beschäler der gleichen Station zur Bedeckung ohne Erhebung einer Umschreibegebühr zu nutzen. Ein Hengstwechsel zu einem Hengst einer anderen Station der SGV ohne Erhebung eines erneuten vollen Deckgeldsatzes ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung der SGV möglich, wobei eine Umschreibegebühr von 50,00 € (incl. 19 % MwSt.) vor der Bedeckung mit dem 2. Hengst zu entrichten ist. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist bei der SGV vorher unter Angabe der betreffenden Stute und des Hengstes der ersten Station sowie des gewünschten 2. Hengstes und der Station zu stellen. Die Deckgeldquittung und den Deckschein hat der Stutenbesitzer bei jeder Nachbedeckung zur Eintragung beim zuständigen Deckstellenleiter vorzulegen. Ohne Vorlage dieser Nachweise ist der Deckstellenleiter berechtigt, die Bedeckung abzuweisen bzw. ein erneutes Deckgeld zu erheben.
Für Deckscheine die nachträglich oder verspätet zur Bearbeitung eingereicht werden wird dem Stutenhalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € (incl. 19 % MwSt.) in Rechnung gestellt.
 
5. Bei Inanspruchnahme eines zweiten Beschälers mit einem höheren Deckgeldsatz hat der Stutenbesitzer in jedem Falle den Differenzbetrag vor der Bedeckung durch diesen Beschäler zu zahlen. Eine Deckgeldrückerstattung bei einem niedrigeren Deckgeldsatz wird nicht gewährt.
 
6. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der SGV auf einer zweiten Deckstelle ihre Stute nachdecken lassen, zahlen in jedem Falle das volle Deckgeld für den auf dieser Deckstelle genutzten Beschäler.
 
7. Die Niederschlagung bzw. der Erlass des vor der ersten Bedeckung bzw. Besamung fälligen Deckgeldes kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stute nicht befruchtet wurde oder vor der Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder aus anderen Gründen zuchtuntauglich wird.

VIII. Fohlengeburten

Die Geburt eines Fohlens ist dem Deckstellenleiter bzw. der Besamungsstation anzuzeigen. Es werden Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens für den Nachweis in den Deck- bzw. Besamungslisten aufgenommen.

IX. Haftung

Bei Zuführung der Stuten zu den Landbeschälern bzw. auch bei Unterstellung der Stuten im Deckstellenbereich haftet die SGV oder dessen Bedienstete nicht für leicht fahrlässig den Stuten, ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch die Beschäler oder anderweitig zugeführte Beschädigung oder Verletzung, auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung der SGV für leicht fahrlässiges Verhalten des Deckstellenleiters, der Gestütsbediensteten und sonstiger Personen, die aus Anlass des  Deckaktes bzw. Betreuung der Stuten tätig werden (§ 278, 831 usw. BGB) ausgeschlossen.

Das Vorhandensein einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen.  

Erfüllungsort ist der Standort des Hengstes, Gerichtsstand ist Dresden.
 

Sächsische Gestütsverwaltung

Moritzburg, Februar 2022

 

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